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§ 73d StGB – Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt die Bestimmung des Wertes des Erlangten. Abzuziehen sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Begehung oder Vorbereitung der Tat, außer es handelt sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten. Umfang und Wert des Erlangten sowie die abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2)Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

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Rechtsprechung zu § 73d StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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