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§ 73c StGB – Einziehung des Wertes von Taterträgen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

§ 73c StGB ordnet an, dass das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Werts des Erlangten anordnet, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder wenn von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird. Eine solche Wertersatzeinziehung erfolgt auch zusätzlich zur Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert geringer ist als der Wert des ursprünglich Erlangten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

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Rechtsprechung zu § 73c StGB

808
2026-04-14
2026-03-18
2026-03-18

Verweise in dieser Vorschrift

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