§ 73c StGB – Einziehung des Wertes von Taterträgen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
§ 73c StGB ordnet an, dass das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Werts des Erlangten anordnet, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder wenn von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird. Eine solche Wertersatzeinziehung erfolgt auch zusätzlich zur Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert geringer ist als der Wert des ursprünglich Erlangten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Rechtsprechung zu § 73c StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung