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§ 73e StGB – Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

§ 73e StGB schließt die Einziehung aus, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz des Erlangten bereits erloschen ist. Nicht erfasst ist das Erlöschen durch Verjährung – in diesem Fall bleibt die Einziehung möglich. In den Fällen der erweiterten Einziehung (§ 73b, auch mit § 73c) ist die Einziehung zudem ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene die Umstände, die eine Einziehung beim Täter oder Teilnehmer ermöglicht hätten, beim Wegfall der Bereicherung kannte oder leichtfertig nicht kannte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2)In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Siebenter Titel (§§ 73 bis 76b): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 1.7.2017

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