§ 73e StGB – Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
§ 73e StGB schließt die Einziehung aus, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz des Erlangten bereits erloschen ist. Nicht erfasst ist das Erlöschen durch Verjährung – in diesem Fall bleibt die Einziehung möglich. In den Fällen der erweiterten Einziehung (§ 73b, auch mit § 73c) ist die Einziehung zudem ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene die Umstände, die eine Einziehung beim Täter oder Teilnehmer ermöglicht hätten, beim Wegfall der Bereicherung kannte oder leichtfertig nicht kannte.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Siebenter Titel (§§ 73 bis 76b): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 1.7.2017
Rechtsprechung zu § 73e StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen