§ 74c StGB – Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
§ 74c StGB erlaubt die Einziehung eines Geldbetrags, wenn ein bestimmter Gegenstand selbst nicht mehr eingezogen werden kann, weil der Täter oder Teilnehmer ihn verkauft, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Der Betrag entspricht dem Wert des Gegenstandes. Eine solche Anordnung kann das Gericht auch zusätzlich zur oder anstelle der Einziehung treffen, wenn der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand vor der Entscheidung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder nicht entschädigungslos angeordnet werden kann. Erfolgt die Anordnung zusätzlich, richtet sich die Höhe nach dem Wert der Belastung. Wert des Gegenstandes und der Belastung können geschätzt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 74c StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 261Geldwäsche
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen