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§ 74c StGB – Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

§ 74c StGB erlaubt die Einziehung eines Geldbetrags, wenn ein bestimmter Gegenstand selbst nicht mehr eingezogen werden kann, weil der Täter oder Teilnehmer ihn verkauft, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Der Betrag entspricht dem Wert des Gegenstandes. Eine solche Anordnung kann das Gericht auch zusätzlich zur oder anstelle der Einziehung treffen, wenn der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand vor der Entscheidung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder nicht entschädigungslos angeordnet werden kann. Erfolgt die Anordnung zusätzlich, richtet sich die Höhe nach dem Wert der Belastung. Wert des Gegenstandes und der Belastung können geschätzt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2)Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3)Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

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Rechtsprechung zu § 74c StGB

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2026-05-05
2025-11-13
2025-06-04

Verweise in dieser Vorschrift

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