§ 107 ZPO – Änderung nach Streitwertfestsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
(1)Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2)Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3)Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 107 ZPO
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2020-10-19
2020-03-05
2018-09-13
2016-09-06
2011-03-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten