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§ 98 ZPO – Vergleichskosten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

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Rechtsprechung zu § 98 ZPO

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2026-03-17
2021-10-27
2021-06-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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