§ 103 ZPO – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
Die Erstattung von Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels verlangt werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen. Beizufügen sind die Kostenberechnung, eine zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift sowie Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2)Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Rechtsprechung zu § 103 ZPO
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2025-04-23
2024-12-16
2024-02-14
2023-12-21
2023-04-26
2022-01-31
2021-10-27
2021-06-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung