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§ 103 ZPO – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

Die Erstattung von Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels verlangt werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen. Beizufügen sind die Kostenberechnung, eine zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift sowie Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2)Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

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Rechtsprechung zu § 103 ZPO

67
2025-04-23
2024-02-14
2021-10-27
2021-06-10

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.