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§ 99 ZPO – Anfechtung von Kostenentscheidungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 99 ZPO regelt, dass eine Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden kann, sondern nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsache. Ist die Hauptsache durch ein Anerkenntnisurteil erledigt, ist gegen die Kostenentscheidung ausnahmsweise die sofortige Beschwerde zulässig, sofern der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Vor der Entscheidung über diese Beschwerde muss der Gegner angehört werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2)Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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Rechtsprechung zu § 99 ZPO

67
2024-09-12
2023-09-19
2022-09-20

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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