§ 99 ZPO – Anfechtung von Kostenentscheidungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 99 ZPO regelt, dass eine Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden kann, sondern nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsache. Ist die Hauptsache durch ein Anerkenntnisurteil erledigt, ist gegen die Kostenentscheidung ausnahmsweise die sofortige Beschwerde zulässig, sofern der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Vor der Entscheidung über diese Beschwerde muss der Gegner angehört werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2)Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 99 ZPO
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2025-12-02
2024-09-12
2023-09-19
2023-04-26
2022-10-13
2022-09-20
2021-11-11
2021-10-19
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung