§ 95 ZPO – Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Rechtsprechung zu § 95 ZPO
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2024-07-22
2017-02-07
2016-06-23
2013-12-18
2010-12-13
2010-11-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung