§ 101 ZPO – Kosten einer Nebenintervention
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 101 ZPO regelt, wer die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten trägt. Muss der Gegner der Hauptpartei nach den allgemeinen Kostenvorschriften die Prozesskosten tragen, fallen ihm auch die Kosten der Nebenintervention zur Last. Trifft dies nicht zu, trägt der Nebenintervenient diese Kosten selbst. Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei, richtet sich die Kostenverteilung stattdessen nach den dafür geltenden Vorschriften über die Kosten bei Streitgenossenschaft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 101 ZPO
285
2026-04-22
2026-03-17
2026-01-15
2025-12-19
2025-12-19
2025-12-18
2025-12-16
2025-12-11
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 98Vergleichskosten
- § 100Kosten bei Streitgenossen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung