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§ 101 ZPO – Kosten einer Nebenintervention

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 101 ZPO regelt, wer die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten trägt. Muss der Gegner der Hauptpartei nach den allgemeinen Kostenvorschriften die Prozesskosten tragen, fallen ihm auch die Kosten der Nebenintervention zur Last. Trifft dies nicht zu, trägt der Nebenintervenient diese Kosten selbst. Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei, richtet sich die Kostenverteilung stattdessen nach den dafür geltenden Vorschriften über die Kosten bei Streitgenossenschaft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2)Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

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Rechtsprechung zu § 101 ZPO

285
2026-03-17
2025-12-19
2025-12-19
2025-12-18

Verweise in dieser Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.