§ 97 ZPO – Rechtsmittelkosten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 97 ZPO regelt, wer die Kosten eines Rechtsmittels trägt. Bleibt das Rechtsmittel erfolglos, muss die Partei, die es eingelegt hat, die dadurch entstandenen Kosten tragen. Gewinnt die obsiegende Partei das Rechtsmittelverfahren hingegen aufgrund neuen Vorbringens, das sie bereits in einem früheren Rechtszug hätte vorbringen können, kann ihr das Gericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise auferlegen, obwohl sie gewonnen hat. Ein früherer Absatz 3 ist weggefallen. Die Regelung betrifft damit die Verteilung der Verfahrenskosten in Rechtsmittelinstanzen, abhängig vom Erfolg des Rechtsmittels und vom Zeitpunkt des Vorbringens.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 97 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung