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§ 97 ZPO – Rechtsmittelkosten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 97 ZPO regelt, wer die Kosten eines Rechtsmittels trägt. Bleibt das Rechtsmittel erfolglos, muss die Partei, die es eingelegt hat, die dadurch entstandenen Kosten tragen. Gewinnt die obsiegende Partei das Rechtsmittelverfahren hingegen aufgrund neuen Vorbringens, das sie bereits in einem früheren Rechtszug hätte vorbringen können, kann ihr das Gericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise auferlegen, obwohl sie gewonnen hat. Ein früherer Absatz 3 ist weggefallen. Die Regelung betrifft damit die Verteilung der Verfahrenskosten in Rechtsmittelinstanzen, abhängig vom Erfolg des Rechtsmittels und vom Zeitpunkt des Vorbringens.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3)(weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 97 ZPO

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2026-06-03
2026-05-21
2026-05-19
2026-05-19
2026-05-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.