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§ 100 ZPO – Kosten bei Streitgenossen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 100 ZPO regelt, wie mehrere unterliegende Streitgenossen die Prozesskosten tragen. Grundsätzlich haften sie nach Kopfteilen, also zu gleichen Teilen. Bei erheblich unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit kann das Gericht nach seinem Ermessen stattdessen den Grad der Beteiligung als Maßstab anlegen. Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch verursachten Kosten. Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, haften sie – unbeschadet dieser Ausnahme – auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner; zivilrechtliche Vorschriften zur Erstreckung dieser Haftung bleiben unberührt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2)Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3)Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4)Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 100 ZPO

436
2026-03-17
2026-03-17
2026-03-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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