§ 100 ZPO – Kosten bei Streitgenossen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 100 ZPO regelt, wie mehrere unterliegende Streitgenossen die Prozesskosten tragen. Grundsätzlich haften sie nach Kopfteilen, also zu gleichen Teilen. Bei erheblich unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit kann das Gericht nach seinem Ermessen stattdessen den Grad der Beteiligung als Maßstab anlegen. Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch verursachten Kosten. Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, haften sie – unbeschadet dieser Ausnahme – auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner; zivilrechtliche Vorschriften zur Erstreckung dieser Haftung bleiben unberührt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 100 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung