§ 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 104 ZPO regelt, wie das Gericht des ersten Rechtszuges über einen Kostenfestsetzungsantrag entscheidet. Auf Antrag kann ausgesprochen werden, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Antrags, in bestimmten Fällen ab Urteilsverkündung, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, wird die Entscheidung mit Kostenrechnung dem Gegner von Amts wegen zugestellt; dem Antragsteller nur bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung, sonst formlose Mitteilung. Einzelne Kostenpositionen genügen glaubhaft gemacht; für Post- und Telekommunikationsauslagen reicht die anwaltliche Versicherung, für Umsatzsteuer die Erklärung fehlender Vorsteuerabzugsfähigkeit. Gegen die Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich, das Beschwerdegericht kann das Verfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung aussetzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung