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§ 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 104 ZPO regelt, wie das Gericht des ersten Rechtszuges über einen Kostenfestsetzungsantrag entscheidet. Auf Antrag kann ausgesprochen werden, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Antrags, in bestimmten Fällen ab Urteilsverkündung, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, wird die Entscheidung mit Kostenrechnung dem Gegner von Amts wegen zugestellt; dem Antragsteller nur bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung, sonst formlose Mitteilung. Einzelne Kostenpositionen genügen glaubhaft gemacht; für Post- und Telekommunikationsauslagen reicht die anwaltliche Versicherung, für Umsatzsteuer die Erklärung fehlender Vorsteuerabzugsfähigkeit. Gegen die Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich, das Beschwerdegericht kann das Verfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung aussetzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2)Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3)Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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Rechtsprechung zu § 104 ZPO

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2026-02-25
2025-01-29
2024-12-12
2024-11-06

Verweise in dieser Vorschrift

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