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§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 511 ZPO legt fest, dass die Berufung gegen Endurteile der Amts- und Landgerichte statthaft ist, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Den Wert nach Nr. 1 muss der Berufungskläger glaubhaft machen, eine eidesstattliche Versicherung ist dafür nicht zulässig. Das erstinstanzliche Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Berufungsgerichts der Rechtsfortbildung oder einheitlichen Rechtsprechung dient und die Partei mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist. An eine solche Zulassung ist das Berufungsgericht gebunden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.
(2)Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder
2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3)Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4)Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

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Rechtsprechung zu § 511 ZPO

315
2026-05-05
2026-04-22
2026-03-24
2026-03-05
2026-02-26
2026-01-29

Verweise auf diese Vorschrift

5

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.