§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 511 ZPO legt fest, dass die Berufung gegen Endurteile der Amts- und Landgerichte statthaft ist, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Den Wert nach Nr. 1 muss der Berufungskläger glaubhaft machen, eine eidesstattliche Versicherung ist dafür nicht zulässig. Das erstinstanzliche Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Berufungsgerichts der Rechtsfortbildung oder einheitlichen Rechtsprechung dient und die Partei mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist. An eine solche Zulassung ist das Berufungsgericht gebunden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 511 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 127Entscheidungen
- § 269Klagerücknahme
- § 514Versäumnisurteile
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung