§ 135 ZPO – Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2)Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
(3)Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 135 ZPO
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2012-12-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 129Vorbereitende Schriftsätze
- § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130Inhalt der Schriftsätze
- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung