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§ 139 ZPO – Materielle Prozessleitung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

Das Gericht muss den Sach- und Streitstand mit den Parteien tatsächlich und rechtlich erörtern, Fragen stellen und darauf hinwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig äußern, Beweismittel benennen und sachdienliche Anträge stellen; es kann das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Auf übersehene oder abweichend beurteilte Gesichtspunkte darf es seine Entscheidung, außer bei Nebenforderungen, nur nach Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung stützen. Auf Bedenken zu von Amts wegen zu prüfenden Punkten ist hinzuweisen. Hinweise sind frühzeitig zu erteilen, aktenkundig zu machen und nur durch den Akteninhalt nachweisbar, gegen den nur Fälschung geltend gemacht werden kann. Bei fehlender sofortiger Äußerungsmöglichkeit kann eine Frist gewährt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2)Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3)Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4)Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5)Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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Rechtsprechung zu § 139 ZPO

961
2026-05-12
2026-04-28
2026-03-26
2026-01-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.