§ 139 ZPO – Materielle Prozessleitung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
Das Gericht muss den Sach- und Streitstand mit den Parteien tatsächlich und rechtlich erörtern, Fragen stellen und darauf hinwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig äußern, Beweismittel benennen und sachdienliche Anträge stellen; es kann das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Auf übersehene oder abweichend beurteilte Gesichtspunkte darf es seine Entscheidung, außer bei Nebenforderungen, nur nach Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung stützen. Auf Bedenken zu von Amts wegen zu prüfenden Punkten ist hinzuweisen. Hinweise sind frühzeitig zu erteilen, aktenkundig zu machen und nur durch den Akteninhalt nachweisbar, gegen den nur Fälschung geltend gemacht werden kann. Bei fehlender sofortiger Äußerungsmöglichkeit kann eine Frist gewährt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 139 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151