§ 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
Die Vorschrift sieht vor, dass das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen soll, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Statt persönlichen Erscheinens kann auch die Teilnahme an einer Videoverhandlung gestattet oder angeordnet werden. Ist einer Partei das Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, unterbleibt die Anordnung. Die Ladung erfolgt von Amts wegen und wird der Partei selbst mitgeteilt, auch wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist; eine Zustellung ist nicht nötig. Bleibt die Partei fern, kann Ordnungsgeld wie bei einem nicht erschienenen Zeugen verhängt werden, außer ein ausreichend informierter und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter nimmt teil. Auf diese Folgen muss die Ladung hinweisen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 141 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage