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§ 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

Die Vorschrift sieht vor, dass das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen soll, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Statt persönlichen Erscheinens kann auch die Teilnahme an einer Videoverhandlung gestattet oder angeordnet werden. Ist einer Partei das Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, unterbleibt die Anordnung. Die Ladung erfolgt von Amts wegen und wird der Partei selbst mitgeteilt, auch wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist; eine Zustellung ist nicht nötig. Bleibt die Partei fern, kann Ordnungsgeld wie bei einem nicht erschienenen Zeugen verhängt werden, außer ein ausreichend informierter und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter nimmt teil. Auf diese Folgen muss die Ladung hinweisen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.
(2)Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3)Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 141 ZPO

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2026-01-28
2024-12-03
2024-09-18
2023-11-23

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