§ 145 ZPO – Prozesstrennung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2)Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3)Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 145 ZPO
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2026-05-12
2026-04-23
2024-11-26
2024-05-16
2023-12-04
2023-01-09
2023-01-09
2023-01-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung