§ 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
(2)Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3)Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
1.zu den Prozessakten zu nehmen,
2.bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
3.auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.
(4)Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
1.sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2.in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
(5)Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
Rechtsprechung zu § 160a ZPO
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2016-06-16
2015-10-28
2015-07-14
2015-05-13
2013-03-05
2012-10-01
2012-02-03
2011-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
- § 165Beweiskraft des Protokolls