§ 159 ZPO – Protokollaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Rechtsprechung zu § 159 ZPO
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2023-08-17
2023-03-28
2023-02-02
2021-05-26
2018-09-24
2018-02-28
2015-05-13
2013-09-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
- § 165Beweiskraft des Protokolls