§ 161 ZPO – Entbehrliche Feststellungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
1.wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
2.soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2)In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 161 ZPO
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2023-11-13
2023-03-14
2020-12-10
2020-10-06
2019-02-12
2015-05-13
2014-04-08
2012-10-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
- § 165Beweiskraft des Protokolls