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§ 157 ZPO – Untervertretung in der Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

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Rechtsprechung zu § 157 ZPO

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2022-03-10
2011-01-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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