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§ 155 ZPO – Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

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Rechtsprechung zu § 155 ZPO

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2011-11-17

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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