§ 164 ZPO – Protokollberichtigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
Nach dieser Vorschrift können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Vorher sind die Parteien zu hören, und soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten. Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt, wobei auf eine damit zu verbindende Anlage verwiesen werden kann. Den Vermerk unterschreiben der Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder der allein tätige Richter, auch wenn er an der Unterschrift gehindert war, sowie der beteiligte Urkundsbeamte. Erfolgt der Vermerk elektronisch nach § 130b, ist er in einem gesonderten, untrennbar mit dem Protokoll verbundenen Dokument festzuhalten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 164 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 165Beweiskraft des Protokolls