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§ 164 ZPO – Protokollberichtigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

Nach dieser Vorschrift können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Vorher sind die Parteien zu hören, und soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten. Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt, wobei auf eine damit zu verbindende Anlage verwiesen werden kann. Den Vermerk unterschreiben der Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder der allein tätige Richter, auch wenn er an der Unterschrift gehindert war, sowie der beteiligte Urkundsbeamte. Erfolgt der Vermerk elektronisch nach § 130b, ist er in einem gesonderten, untrennbar mit dem Protokoll verbundenen Dokument festzuhalten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2)Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3)Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4)Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

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Rechtsprechung zu § 164 ZPO

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2024-07-04
2023-07-26
2023-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.