§ 299 ZPO – Akteneinsicht; Abschriften
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Einsicht in Prozessakten. Parteien können die Akten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Dritten darf der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien nur Einsicht gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Bei elektronischen Akten erfolgt Einsicht durch Bereitstellung zum Abruf, sicheren Übermittlungsweg oder, auf besonderen Antrag, durch Einsichtnahme in Diensträumen; Ausdrucke oder Datenträger nur bei berechtigtem Interesse. Technische und organisatorische Maßnahmen müssen verhindern, dass Dritte Kenntnis erlangen; Weiterverbreitung ist untersagt. Urteilsentwürfe, Vorbereitungsarbeiten und Abstimmungsunterlagen werden nicht vorgelegt oder mitgeteilt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 299 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299aDatenträgerarchiv