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§ 156 ZPO – Wiedereröffnung der Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 156 ZPO erlaubt es dem Gericht, eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Grundsätzlich liegt das im Ermessen des Gerichts. Verpflichtend ist die Wiedereröffnung jedoch in bestimmten Fällen: wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen, rügbaren Verfahrensfehler feststellt, etwa eine Verletzung der Hinweispflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, oder wenn zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist. In diesen Fällen muss das Gericht die Verhandlung wieder eröffnen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2)Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1.das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

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Rechtsprechung zu § 156 ZPO

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2026-05-12
2024-10-23
2024-07-03

Verweise in dieser Vorschrift

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