§ 156 ZPO – Wiedereröffnung der Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 156 ZPO erlaubt es dem Gericht, eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Grundsätzlich liegt das im Ermessen des Gerichts. Verpflichtend ist die Wiedereröffnung jedoch in bestimmten Fällen: wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen, rügbaren Verfahrensfehler feststellt, etwa eine Verletzung der Hinweispflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, oder wenn zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist. In diesen Fällen muss das Gericht die Verhandlung wieder eröffnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 156 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
- § 165Beweiskraft des Protokolls