§ 160 ZPO – Inhalt des Protokolls
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, welchen Inhalt das Protokoll einer mündlichen Verhandlung haben muss: Ort, Tag, Richter, Urkundsbeamte, Dolmetscher, Parteien, Vertreter, Zeugen, Sachverständige sowie Angaben zur Öffentlichkeit. Die wesentlichen Verhandlungsvorgänge sind aufzunehmen. Festzustellen sind unter anderem Anerkenntnis, Vergleich, Anträge, Geständnisse, Zeugenaussagen, Augenscheinsergebnisse, gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung, Klagerücknahme, Rechtsmittelverzicht und das Ergebnis der Güteverhandlung. Beteiligte können die Aufnahme bestimmter Vorgänge beantragen; das Gericht kann dies unanfechtbar ablehnen, wenn es darauf nicht ankommt, muss den Beschluss aber protokollieren. Eine dem Protokoll beigefügte und als Anlage bezeichnete Schrift steht der Aufnahme in das Protokoll gleich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 160 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung
- § 165Beweiskraft des Protokolls