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§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet das Gericht, in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Vor der mündlichen Verhandlung findet grundsätzlich eine Güteverhandlung statt, in der Gericht und Parteien den Streitstand erörtern; sie entfällt, wenn bereits ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattgefunden hat oder erkennbar aussichtslos erscheint. Das persönliche Erscheinen der Parteien soll angeordnet werden; erscheint keine Partei, ruht das Verfahren. Das Gericht kann die Sache einem Güterichter übertragen, der auch Mediation einsetzen darf. Ein gerichtlicher Vergleich kann zudem schriftlich oder durch Annahme eines Vergleichsvorschlags zustande kommen; das Gericht stellt dies durch Beschluss fest.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2)Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a gilt entsprechend.
(3)Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5)Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6)Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 278 ZPO

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2025-02-11
2024-10-28
2024-07-30
2022-10-13

Verweise in dieser Vorschrift

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