§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet das Gericht, in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Vor der mündlichen Verhandlung findet grundsätzlich eine Güteverhandlung statt, in der Gericht und Parteien den Streitstand erörtern; sie entfällt, wenn bereits ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattgefunden hat oder erkennbar aussichtslos erscheint. Das persönliche Erscheinen der Parteien soll angeordnet werden; erscheint keine Partei, ruht das Verfahren. Das Gericht kann die Sache einem Güterichter übertragen, der auch Mediation einsetzen darf. Ein gerichtlicher Vergleich kann zudem schriftlich oder durch Annahme eines Vergleichsvorschlags zustande kommen; das Gericht stellt dies durch Beschluss fest.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 278 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis