§ 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Kurz erklärt
§ 4 ZPO legt fest, für welchen Zeitpunkt der Streitwert zu berechnen ist: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei einer Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht. Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes gelten Zinsen, Kosten und Provision, die zusätzlich zur Wechselsumme gefordert werden, ebenfalls als solche Nebenforderungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 4 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 340Einspruchsschrift
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 371aBeweiskraft elektronischer Dokumente
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 524Anschlussberufung
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 1090Verfahren nach Einspruch