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§ 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Kurz erklärt

§ 4 ZPO legt fest, für welchen Zeitpunkt der Streitwert zu berechnen ist: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei einer Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht. Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes gelten Zinsen, Kosten und Provision, die zusätzlich zur Wechselsumme gefordert werden, ebenfalls als solche Nebenforderungen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2)Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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Rechtsprechung zu § 4 ZPO

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2025-04-10

Verweise auf diese Vorschrift

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