§ 402 ZPO – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Kurz erklärt
§ 402 ZPO ordnet an, dass auf den Sachverständigenbeweis die Vorschriften über den Zeugenbeweis entsprechend anzuwenden sind. Das gilt immer dann, wenn die nachfolgenden Paragraphen zum Sachverständigenbeweis keine abweichenden Regelungen treffen. Enthalten diese Paragraphen eine eigene, abweichende Regelung, geht diese vor und die Zeugenvorschriften finden insoweit keine Anwendung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
Rechtsprechung zu § 402 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 403Beweisantritt
- § 404Sachverständigenauswahl
- § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410Sachverständigenbeeidigung
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren