§ 537 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
(1)Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
(2)Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 537 ZPO
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2015-04-01
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten