§ 538 ZPO – Zurückverweisung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet das Berufungsgericht grundsätzlich, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht unter Aufhebung von Urteil und Verfahren ist nur in bestimmten Fällen zulässig: bei wesentlichem Verfahrensmangel mit umfangreicher oder aufwändiger Beweisaufnahme, bei zu Unrecht verworfenem Einspruch, bei Entscheidung nur über die Zulässigkeit der Klage, bei Grundurteilen ohne entscheidungsreifen Betragsstreit, bei Vorbehaltsurteilen im Urkunden- oder Wechselprozess, bei Versäumnisurteilen sowie bei unzulässigen Teilurteilen auf Antrag einer Partei. Bei Nummer 3 muss das Berufungsgericht sämtliche Rügen erledigen; bei Nummer 7 bedarf es keines Antrags.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 538 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten