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§ 538 ZPO – Zurückverweisung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet das Berufungsgericht grundsätzlich, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht unter Aufhebung von Urteil und Verfahren ist nur in bestimmten Fällen zulässig: bei wesentlichem Verfahrensmangel mit umfangreicher oder aufwändiger Beweisaufnahme, bei zu Unrecht verworfenem Einspruch, bei Entscheidung nur über die Zulässigkeit der Klage, bei Grundurteilen ohne entscheidungsreifen Betragsstreit, bei Vorbehaltsurteilen im Urkunden- oder Wechselprozess, bei Versäumnisurteilen sowie bei unzulässigen Teilurteilen auf Antrag einer Partei. Bei Nummer 3 muss das Berufungsgericht sämtliche Rügen erledigen; bei Nummer 7 bedarf es keines Antrags.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
1.soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

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Rechtsprechung zu § 538 ZPO

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2026-05-12
2026-03-26
2026-03-05
2025-10-21
2025-10-21
2025-07-31

Verweise in dieser Vorschrift

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