§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 533 ZPO regelt, wann in der Berufungsinstanz eine Klageänderung, eine Aufrechnungserklärung oder eine Widerklage zulässig sind. Dies ist nur möglich, wenn der Gegner zustimmt oder das Berufungsgericht dies für sachdienlich erachtet, und zusätzlich nur, wenn sich die Änderung, Aufrechnung oder Widerklage auf Tatsachen stützen lässt, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde legen muss.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Rechtsprechung zu § 533 ZPO
248
2026-01-16
2025-10-21
2025-07-24
2025-06-03
2025-04-09
2025-03-21
2025-01-23
2024-11-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten