§ 531 ZPO – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 531 ZPO regelt, welche Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung noch berücksichtigt werden. Wurden sie im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen, bleiben sie endgültig ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt das Berufungsgericht nur zu, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn sie wegen eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht vorgebracht werden konnten, oder wenn das Unterlassen im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Berufungsgericht kann verlangen, dass die Partei die Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Mittel ergibt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 531 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten