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§ 531 ZPO – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 531 ZPO regelt, welche Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung noch berücksichtigt werden. Wurden sie im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen, bleiben sie endgültig ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt das Berufungsgericht nur zu, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn sie wegen eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht vorgebracht werden konnten, oder wenn das Unterlassen im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Berufungsgericht kann verlangen, dass die Partei die Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Mittel ergibt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2)Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

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Rechtsprechung zu § 531 ZPO

392
2026-05-12
2026-04-23
2025-07-17
2025-07-03
2025-06-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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