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§ 540 ZPO – Inhalt des Berufungsurteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 540 ZPO regelt, wie Berufungsurteile aufgebaut sein müssen. Statt eines vollständigen Tatbestands und ausführlicher Entscheidungsgründe genügt es, auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu verweisen und dabei etwaige Änderungen oder Ergänzungen darzustellen. Hinzu kommt eine kurze Begründung dafür, warum die Entscheidung abgeändert, aufgehoben oder bestätigt wird. Wird das Urteil noch im Termin der mündlichen Verhandlung verkündet, können diese Angaben auch ins Protokoll aufgenommen werden, statt gesondert schriftlich ausgeführt zu werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(2)Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 540 ZPO

141
2026-04-23
2025-10-21
2025-10-09
2025-07-16
2025-03-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.