§ 536 ZPO – Parteivernehmung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
(1)Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
(2)War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
Rechtsprechung zu § 536 ZPO
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2016-12-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten