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§ 535 ZPO – Gerichtliches Geständnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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