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§ 528 ZPO – Bindung an die Berufungsanträge

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Rechtsprechung zu § 528 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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