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§ 529 ZPO – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 529 ZPO legt fest, worauf das Berufungsgericht seine Verhandlung und Entscheidung stützt. Es übernimmt grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen, außer konkrete Anhaltspunkte begründen Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit und erfordern eine erneute Feststellung. Neue Tatsachen werden berücksichtigt, soweit dies zulässig ist. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu prüfen sind, werden nur geprüft, wenn sie nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht wurden. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die vorgebrachten Berufungsgründe gebunden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2)Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

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Rechtsprechung zu § 529 ZPO

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2026-03-26
2026-02-12
2026-02-10
2025-07-29
2025-06-18

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.