§ 529 ZPO – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 529 ZPO legt fest, worauf das Berufungsgericht seine Verhandlung und Entscheidung stützt. Es übernimmt grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen, außer konkrete Anhaltspunkte begründen Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit und erfordern eine erneute Feststellung. Neue Tatsachen werden berücksichtigt, soweit dies zulässig ist. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu prüfen sind, werden nur geprüft, wenn sie nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht wurden. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die vorgebrachten Berufungsgründe gebunden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 529 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung
- § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 538Zurückverweisung
- § 539Versäumnisverfahren
- § 540Inhalt des Berufungsurteils
- § 541Prozessakten