§ 703a ZPO – Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2)Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:
1.die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
2.die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3.im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;
4.beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand