§ 703b ZPO – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).
Rechtsprechung zu § 703b ZPO
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2023-04-06
2023-04-06
2023-04-06
2023-04-06
2021-07-21
2016-12-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand