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§ 703b ZPO – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

(1)Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

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Rechtsprechung zu § 703b ZPO

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2023-04-06
2023-04-06
2023-04-06
2023-04-06
2016-12-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.