§ 701 ZPO – Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 701 ZPO
1
2018-11-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690Mahnantrag
- § 691Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
- § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand