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§ 701 ZPO – Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

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Rechtsprechung zu § 701 ZPO

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2018-11-22

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