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§ 693 ZPO – Zustellung des Mahnbescheids

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

(1)Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2)Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

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Rechtsprechung zu § 693 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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