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§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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