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§ 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

(1)Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2)Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

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Rechtsprechung zu § 694 ZPO

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2026-03-26

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