§ 703c ZPO – Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für 1.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,2.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,3.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,4.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2)Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3)Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 703c ZPO
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2014-12-04
2010-02-11
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
- § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand