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§ 703 ZPO – Kein Nachweis der Vollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

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Rechtsprechung zu § 703 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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