§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
Rechtsprechung zu § 695 ZPO
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2026-03-26
2024-10-22
2020-07-30
2019-03-19
2016-05-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Zulässigkeit
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690Mahnantrag
- § 691Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
- § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand