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§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

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Rechtsprechung zu § 695 ZPO

5
2026-03-26
2024-10-22
2019-03-19
2016-05-12

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.