§ 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2)Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3)Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4)Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5)Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 700 ZPO
17
2026-03-26
2025-03-27
2024-07-09
2022-03-10
2021-04-01
2021-02-24
2020-09-16
2020-09-03
Verweise in dieser Vorschrift
12
- § 2Bedeutung des Wertes
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5Mehrere Ansprüche
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 340Einspruchsschrift
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 692Mahnbescheid
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Zulässigkeit
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690Mahnantrag
- § 691Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht
- § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
- § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand