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§ 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2)Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

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Rechtsprechung zu § 724 ZPO

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2026-05-07
2025-09-22
2025-09-22
2025-09-22
2025-09-22
2025-06-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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